Urkunde Nr. 5813 * aus Band VIII
- Heute in:
- Hermannstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Sibiu a Arhivelor Naţionale ale Romȃniei]
- Heutige Signatur:
- Urkundensammlung [Colecţia de documente medievale], Serie U. III (Inventar 27), Nr. 128.
- Druckvorlage:
- nach Original
- Abdruck als:
- Regest
- Sprache:
- Latein
5813 *
Hermannstadt 1498 August 13 Richter und Geschworene der Stadt Hermannstadt urteilen über die Handelsgüter, die bei ihrem Bürgermeister Nikolaus Proll, siebenbürgischem Kämmerer, von dem Raizen Martin Mazasalias Laszlofy vocato de Kewy
gegen Pfandschein deponiert wurden. Martin habe sich um die Ausführung des Vertrages nicht gekümmert. Mittlerweile hat ein Bevollmächtigter des Joachim Kocham, eines Bürgers von Ofen, nach Gewonheit und Rechtssatzungen der Stadt auf diese Waren Beschlag legen lassen. Nach dieser Beschlagnahme hat ein Bevollmächtiger des Johann Arnholth, geschworenem Bürger von Ofen, ebenfalls Anspruch auf diese Waren erheben lassen. Von beiden Seiten um einen Urteilsspruch ersucht, wird dem Joachim das Vorrecht der Besitzergreifung zugesprochen, da dessen Bevollmächtigter als erster tätig geworden ist. Doch müsse dieser Nikolaus Proll den Pfandschein zurückstellen oder wenigstens auf der Rückseite des Pfandscheines seine Schuldforderung vermerken. Über den Rest könne Johann Arnholth verfügen, jedoch erst nach Eintragung auf dem Pfandschein. Bis dahin verbleiben die Waren unberührt unter den Händen des Nikolaus Proll.
Datum Cibinii feria secunda proxima post festum beati Laurentii martiris, anno domini millesimo quadringentesimo nonagesimo octavo.
Orig. Pap. Staatsarch. Hermannstadt, U III 128. Siegel, rund, Dm. 50 mm, in rotes Wachs unter dem Text aufgedrückt, beschädigt.